Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 50b

§ 50b – Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung

(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

Kurz erklärt

  • In börsennotierten Unternehmen werden in bestimmten Wahlgängen die erforderliche Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern gewählt.
  • Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang nach den Paragrafen 40, 44 und 48.
  • Es werden so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder benötigt werden.
  • Mit der Wahl eines Bewerbers wird auch das vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt.
  • Dies gilt nur, wenn die Gesamterfüllung in den Wahlgängen erreicht wird.